Neues aus Kammer und KV
Honorarwidersprüche: TI-Anbindung und TI-Deckungslücke

- 5. September 2024
- Musterklage
- Telematik Infrastruktur
- Widersprüche
Am 29.08.2024 hat uns RA Moeck über die Urteilsbegründungen des Bundessozialgericht (BSG) informiert und seine fachliche Einschätzung bezüglich der bereits eingelegten Widersprüche mitgeteilt. Dies möchten wir Ihnen hier kurz zusammenfassen:
Es geht insbesondere um die Frage, ob es ratsam ist, Widersprüche gegen die Nicht-Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) zurückzuziehen, um die Bearbeitungsgebühr der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin zu vermeiden. Diese berechnet bei endgültiger Ablehnung je Widerspruch 100€.
Grundsätzlich gilt: Widersprüche, die sich auf eine Honorarkürzung wegen genereller Weigerung, die Praxis an die Telematik-Infrastruktur anzuschließen, beziehen, sollten zurückgenommen werden.
Das konkrete Urteil des BSG bezieht sich zwar nur auf das Quartal 1/2019, aber die Begründung ist folgerichtig auf weitere Quartale zu übertragen, sodass hier keine Änderung der Rechtsprechung erwartet wird.
Widersprüche gegen Honorarkürzungen wegen verspäteter Einrichtung der TI (verschuldet durch die Anbieter), die sich auf die Zeit vor dem 30.06.2019 beziehen, sollten nicht zurückgezogen werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass in diesen Fällen von einer Kürzung abgesehen werden sollte, wenn die Praxisbetreibenden die vertragliche Vereinbarung zum TI-Anschluss bis 01.04.2019 nachweisen können. Allerdings hat die Musterklage diese spezielle Konstellation nicht explizit geprüft, sodass es sich hier lediglich um eine Empfehlung des Gerichts handelt.
Für Bescheide ab dem Quartal 3/2019 gilt diese Ausnahmeregelung nicht, sodass zu befürchten steht, dass nach der Wertung des Gesetzgebers ab diesem Zeitpunkt ein verspäteter Anschluss zu Lasten des Leistungserbringers gehen soll. Auch dies wurde nicht vom BSG entschieden, sondern beruht auf der Einschätzung der rechtlichen Lage.
Widersprüche bezüglich der Deckungslücke, da die TI-Pauschalen niedriger sind als die tatsächlichen Kosten, sollten laut RA Moeck zurückgezogen werden. Leider gibt es kein abschließendes Urteil zu dieser Frage, da der Musterkläger (ein Arzt aus Baden-Württemberg) die Revision vor dem BSG zurückgezogen hat. Da der Kollegen bereits vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht nicht durchgedrungen war, wurden seine Chancen auf einen Erfolg vor dem BSG offenbar als gering eingeschätzt.
Fazit: Um Bearbeitungsgebühren der KV Berlin zu vermeiden, ist es ratsam, Widersprüche wegen Honorarkürzungen (fehlender TI-Anschluss) zurückziehen, wenn diese sich auf die Quartale nach 4/2019 beziehen. Widersprüche gegen die TI-Deckungslücke sollten grundsätzlich zurückgezogen werden.
(r.b)
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