FAQ Telematikinfrastruktur

von Mathias Heinicke

Was ist mit der Einführung der Telematik Infrastruktur (TI) beabsichtigt?

Die TI ist ein digitales Kommunikationsnetz. Alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sollen damit sektorübergreifend schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinische Daten austauschen. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/.

Wann wird die Telematik Infrastruktur eingeführt?

Der ursprüngliche Zeitrahmen (Einführung der TI im Jahr 2017) konnte nicht eingehalten
werden. Mittlerweile ist die Frist bis zur verpflichtenden Einführung (31.03.2019) abgelaufen und das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ab dem 01.07.2019 Pflicht für alle Praxen.

Ich werde den Anschluss an die TI verweigern – was muss ich tun?

Wenn Sie den Anschluss an die TI verweigern wollen, dann müssen Sie zunächst nichts tun.
Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung wird den Honorarabzug in Höhe von 1 Prozent vornehmen und auf dem Honorarbescheid ausweisen.
Gegen diesen Bescheid können Sie aber Widerspruch einlegen.

Wo und wie lege ich gegen die TI Widerspruch ein?

Gegen die TI selbst können Sie keinen Widerspruch einlegen.
Ein Widerspruch ist nur gegen den Honorarabzug von 1 Prozent möglich, nachdem Sie den Honorarbescheid erhalten haben.
Einen weiteren Widerspruch können Sie gegen eine eventuelle Lücke bei der Erstattung der Erstausstattung einlegen.
Der bvvp hält für beide Fälle Formulare bereit.

Welche Erstattungen erhalte ich wann?

Erstattet werden folgende Geräte und Beträge:

  • einmalig
    • Konnektor und stationäres Lesegerät: 1982,- € (ab 1.1.20: 1549,- €)
    • einmalige Startpauschale für den Aufwand in der Praxis: 900,- €
    • mobiles Kartenlesegerät: 350,- € ( !! besondere Bedingungen, s.u.)
  • quartalsweise
    • Betriebskostenpauschale für Wartung Konnektor, Gebühren VPN-Zugangsdienst: 248,- €
    • Betriebskostenpauschale für die SMC-B: 23,25 €
    • Pauschale für den HBA: 11,63 €

Im ersten Quartal der Nutzung werden die laufenden Betriebskosten ab dem Monat, in dem die Praxis an die TI angeschlossen ist, anteilig übernommen.

Ab wann droht die Honorarkürzung bei TI-Verweigerung / Nichtbestellung?

Den Regelungen des SGB-V folgend schützt nur eine Bestellung bis 31.03.2019 vor einer Kürzung.
Wer nach dem 31.03.2019 bestellt hat, wird für die Quartale 2019/1 und 2019/2 rückwirkend gekürzt.

Was muss ich tun, wenn ich zwar vor dem 31.3.2019 bestellt habe, aber die TI viel später installiert wurde?

In den meisten KVen wurden die Mitglieder, die mit der Abrechnung keinen VSDM-Nachweis einreichten, von der KV angeschrieben und die Bestellunterlagen angefordert. Bei entsprechendem Nachweis wurde nicht gekürzt.
Wurde Ihr Honorar trotz rechtzeigter Bestellung gekürzt, sollten Sie gegen den entsprechenden Honorarbescheid unbedingt Widerspruch einlegen.

Zum 01.01.2020 sollen die Erstattungen sinken. Was ist zu tun?

Die sinkenden Erstattungen betreffen Sie nur, wenn Sie aktuell noch nicht an die TI angeschlossen sind.
Wenn Ihr Systemhaus einen Installationstermin nach dem 1.1.2020 nennt, dann sollten Sie den vom Systemhaus bei der Bestellung benannten Preis für das TI-Paket mit der Erstattung ab Januar abgleichen. Ergeben sich hier Differenzen, sollten Sie auf einem Installationstermin in 2019 oder einer Preisanpassung bestehen.

Hintergrund: Die Erstattung richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Bestellung, sondern nach dem Datum des ersten VSDM.

Wer übernimmt die Kosten für den Konnektor, wenn dieser nach der Garantiezeit ausfällt?

Diese Kosten sind nach der aktuellen Vereinbarung zwischen KBV und GKV von den Praxen zu tragen (analog zum EGK-Leser bisher).

Welche Leistungsmerkmale muss mein PC für die TI erfüllen?

Die TI selbst stellt technisch gar keine Anforderungen an den PC.
Die Hardwareanforderungen hängen einzig vom eingesetzten PVS ab.

Ganz allgemein gilt: Um formal rechtssicher betrieben zu werden, benötigen Sie

  • ein aktuelles Betriebssystem mit allen Sicherheitsupdates
    • Achtung: am 14.1.2020 endet der Support von Microsoft für Windows 7
    • für den Praxiseinsatz sind nur die Windows Pro Versionen zulässig
  • einen Virenscanner (regelmässig aktualisiert)
  • eine Softwarefirewall.

Ich werde mich neu niederlassen. In welchem Zeitraum muss ich an die TI angeschlossen sein?

Für neu zugelassene Kolleginnen und Kollegen gibt es im SGB-V keine Einführungsfristen.
Sie müssen sich also im selben Quartal ihrer Niederlassung an die TI anschließen und das VSDM durchführen.

Ich werde meine Praxistätigkeit bald aufgeben – kann ich auf den TI-Anschluss verzichten?

Nach den Buchstaben des Gesetzes müssen sich alle kassenärztlich Tätigen an die TI anschließen. Ausnahmen sind im SGB-V nicht vorgesehen.

Schließen Sie sich also nicht an, muss die zuständige KV Ihr Honorar um 1 Prozent kürzen.
Weitergehende Sanktionen haben Sie nicht zu befürchten.

Wer haftet für die TI?

Hier besteht im Moment noch keine absolute Klarheit.
Am 30.06.2018 veröffentlichte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) eine Stellungnahme, nach der die Verantwortung der Praxis am Konnektor ende. Ab dem Konnektor liegt die Verantwortung für den sicheren Betrieb der TI bei der gematik und weiteren Netzanbietern.

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das gemeinsame Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, veröffentlichte nach seiner Herbsttagung 2019:

„Ein weiteres Thema der Konferenz war die Verteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortung in der TI. Hier bestand seit längerer Zeit Unklarheit, ob die sogenannten Konnektoren, die als Schnitt- und Verbindungsstelle zwischen den Praxissystemen in z.B. Arztpraxen und der TI fungieren, unter die Verantwortung der Praxisbetreiber oder der gematik fallen.

Da es die gesetzliche Aufgabe der gematik ist, den operativen und sicheren Betrieb der TI zu gewährleisten und sie in diesem Rahmen die Mittel für die Datenverarbeitung in der TI wesentlich bestimmt, kam die DSK zu der Auffassung, dass der gematik neben den Betreibern der Arztpraxen eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung für die Konnektoren zufällt. Um diese Verantwortungsteilung künftig rechtssicher zu regeln, empfiehlt die DSK dem Gesetzgeber, hier eine normenklare gesetzliche Regelung zu schaffen.“

Es ist also alles noch offen.