Unsere Ziele

Integration, regionale Vielfalt und vieles mehr

Unsere Ziele

Oberstes Ziel unserer Arbeit ist die Integration aller psychotherapeutischen Berufsgruppen und aller wissenschaftlich begründeten Therapieverfahren. Dieser berufs- und verfahrensübergreifende Markenkern des bvvp gilt seit mehr als 25 Jahren; er bestimmt unser Handeln und wird unsere Arbeit auch in der Zukunft leiten.

Wir initiieren, begleiten, kommentieren und (wenn nötig) kritisieren Entwicklungen und Veränderungen im Gesundheitswesen ebenso wie veränderte Praxisstrukturen, die Ausbildungsreform der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie die Weiterentwicklungen im Bereich Honorar. Wir haben unsere Positionen stets aktiv in Gremien und Diskussionen eingebracht und Gesetzesverfahren kritisch begleitet.

In Berlin ist der bvvp mit seinen derzeit mehr als 220 Mitgliedern ein noch recht kleiner Landesverband im bundesweiten Vergleich – aber wir wachsen stetig!

Wir als bvvp verstehen uns als Dienstleister für Praxen ebenso wie für die Angehörigen der verschiedenen psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen in Niederlassung und Anstellung, der ärztlichen, der psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.

Wir stehen allen Kolleg*innen, angestellten Psychotherapeut*innen, Psychotherapeut*innen in Aus- und Weiterbildung ebenso als Ansprechpartner*innen zur Verfügung wie unseren langjährigen Mitgliedern. Deshalb erweitern wir stets unser Angebot und haben zuletzt 2021 unser Leitbild ergänzt, um unsere Attraktivität auch für jüngere Kolleg*innen aufzuzeigen.

Unsere Kernpunkte

Unsere Kernpunkte
  • Integration aller wissenschaftlich begründeten Verfahren und der    verschiedenen psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen
  • gute Bedingungen für die psychotherapeutische Versorgung
  • Service für Mitglieder durch Beratung, Information und Vernetzung
  • regionale Vielfalt – bundesweite Reichweite und Aktionskraft
  • Kooperation und Vernetzung nach Innen wie Außen

Unsere Satzung

Satzung des bvvp-LV Berlin
abgestimmt bei der Mitgliederversammlung am 19.02.2025

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten – Landesverband Berlin.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband hat den Zweck, die Bedeutung der Psychotherapie als einen wichtigen Bereich der
Krankenversorgung in der Öffentlichkeit darzustellen und ihren Ausbau zu fördern sowie die
berufsständischen
Interessen der Vertragspsychotherapeut*innen zu vertreten.
Der Verband vertritt die Psychotherapie durch ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen,
Fachpsychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die selbstständig
oder angestellt tätig sind, sowie Aus- und Weiterbildungskandidat*innen in einem wissenschaftlichen
Psychotherapieverfahren und Studierende mit Berufsziel der Psychotherapie.
Der Verband ist verfahrens- und berufsgruppenübergreifend orientiert und dem Integrationsgedanken von
Psychologischen Psychotherapeut*innen, Fachpsychotherapeut*innen, psychotherapeutisch tätigen
Ärzt*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen verpflichtet und vertritt im Rahmen der
Gleichbehandlung ausdrücklich, dass Leistungen der Richtlinienpsychotherapie für alle
Psychotherapeut*innen gleich zu vergüten sind.
Er verfolgt die nachstehend aufgeführten berufspolitischen Ziele:
1. Förderung der Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen
durch eine bedarfsgerechte und qualifizierte psychotherapeutische Versorgung
2. Erhalt der psychotherapeutischen Tätigkeit in Praxis und Klinik, innerhalb der GKV und ergänzend dazu
3. Erhalt der Vielfalt psychotherapeutischer Verfahren, Methoden und Versorgungsstrukturen entsprechend
der Berufsordnungen
4. Erhalt und Weiterentwicklung der Richtlinienpsychotherapie (insbesondere der Langzeittherapie) als
unverzichtbarer Bestandteil der Versorgung
5. berufsrechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung aller in der psychotherapeutischen Versorgung tätigen
Berufsgruppen, auch gegenüber anderen Vertragsbehandler*innengruppen innerhalb der KV oder
gegenüber privaten Krankenkassen
6. Förderung und Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie in der Öffentlichkeit als wichtigen
Teilbereich der Gesundheitsversorgung
7. Förderung der Zusammenarbeit der Vertragspsychotherapeut*innen und deren Verbänden untereinander,
inklusive Kooperation mit psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und anderen Verbänden im
Gesundheitswesen sowie ggf. allen anderen Facharztgruppen
8. Vertretung der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der aller psychotherapeutischen
Berufsgruppen insbesondere gegenüber Standesorganisationen, gesetzgebenden Organen, Behörden,
Verbänden und sonstigen Vereinigungen
9. Teilnahme an der berufspolitischen Interessenvertretung in Körperschaften der Gesundheitsberufe,
Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Landesärztekammern,
Landespsychotherapeut*innenkammern, u.a.
10. Interessenvertretung der vertragsärztlichen Psychotherapeut*innen in den Verhandlungen mit den
privaten Krankenversicherungen sowie Eintreten gegen die Diskriminierung von Menschen mit psychischen
Erkrankungen durch private Krankenversicherungen
11. ggf. Erarbeitung von Verträgen, die die Interessen der Mitglieder vertreten
12. Förderung und Unterstützung der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildungskandidat*innen (ÄP, PP,
KJP, Fachpsychotherapeut*innen, PiA und PiW)
13. Förderung des Meinungsaustausches zwischen den Mitgliedern
14. Beachtung ethischer Grundsätze in psychotherapeutischer Behandlung, Aus- und Weiterbildung und
Supervision.
Der Verband ist wissenschaftlich, politisch und weltanschaulich ungebunden. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb besteht nicht. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und
unterhalten werden. Zusätzlich können Verträge mit externen Dienstleistern durch den Vorstand geschlossen
werden.

§ 3 Verwendung der Geldmittel
1. Der Verband verfolgt berufspolitische Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Verbandes dürfen
nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
2. Die Vorstandsmitglieder nach §5b, die Beauftragten in den von der MV eingesetzten Arbeitsgruppen und
sonstige vom Verband Delegierte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und auf angemessene
Entschädigung für Zeitaufwand und Verdienstausfall bei Tätigkeiten für den Verband. Neben anderen
genannten Tätigkeitsvergütungen können auch monatliche Pauschalen ausgezahlt werden. Diese werden
durch einstimmigen Vorstandsbeschluss festgelegt.
3. Werden Mitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes von diesem beauftragt, so finden die
für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
4. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Zuerkennung der Mitgliedschaft geschieht auf Antrag durch den Vorstand. Erkennt der Vorstand einer
Person die Mitgliedschaft nicht zu, hat diese die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen. Über diesen
Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4a Arten von Mitgliedern
Der Verband hat ordentliche Mitglieder mit aktivem, passivem Wahlrecht und Stimmrecht,
außerordentliche Mitglieder mit aktivem Wahlrecht ohne passives Wahlrecht, jedoch mit Stimmrecht
sowie Fördermitglieder jeweils ohne aktives und passives Wahlrecht mit Teilnahme- und Rederecht an
Mitgliederversammlungen, jedoch ohne Stimmrecht.
a) Ordentliche Mitglieder können alle Psychotherapeut*innen werden (Ärztliche, Psychologische und Kinder-
und Jugendlichen – Psychotherapeut*innen, Fachpsychotherapeut*innen), die die Ziele des Verbands nach § 2 unterstützen.
b) Ordentliche Mitglieder können auch Ärzt*innen, Psycholog*innen, Pädagog*innen und
Sozialpädagog*innen sowie Psychotherapeut*innen werden, die sich in Aus- oder Weiterbildung im Bereich
der Psychotherapie befinden, die die Ziele des Verbands nach § 2 unterstützen.
c) Studierende der Medizin, Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie Psychotherapie können
außerordentliche Mitglieder werden, wenn sie planen, später als Psychotherapeut*innen tätig zu werden.
d) Fördermitglieder können unbescholtene, volljährige natürliche Personen und gut beleumdete
Personengesellschaften, juristische Personen, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen werden, die den
Verband zur Erreichung der Ziele nach § 2 unterstützen.
e) Fördermitglieder können außerdem die unter Absatz 2 lit. a) genannten Mitglieder werden, die nicht mehr
berufstätig sind.

§ 4b Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Verbandes mit.
2. Jedes Mitglied hat den durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die Art des Wahlrechtes ergibt sich aus § 4a.

§ 4c Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweifacher Aufforderung ohne Angaben von Gründen ein Jahr der festgesetzte Beitrag nicht gezahlt wird.
4. Wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen Ziele und Interessen des Verbandes verstoßen hat, kann der Vorstand entscheiden, das Mitglied auszuschließen. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Berufung bestehen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Der Ausschluss berührt
nicht die Verpflichtung zum Ausgleich bereits fälliger Beträge.

§ 4d Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verband zu ermächtigen, die Mitgliedsbeiträge durch Abbuchung von
ihren Konten einzuziehen.
4. Die Wahrnehmung von Mitgliederrechten ruht, wenn einem Mitglied wegen Beitragsrückständen die
Streichung der Mitgliedschaft angedroht wurde.
5. Der Vorstand kann in begründeten Fällen (z.B. Mutterschaft, längere Arbeitsunfähigkeit) Beiträge ganz oder
teilweise erlassen oder stunden. Ein reduzierter Beitragssatz ist auf Antrag möglich.

§ 5 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Beschluss des Vorstandes können organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Durch den
Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Arbeitsgruppen haben beratende Funktion. Sie arbeiten eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit dem
Vorstand. In ihnen können auch außerordentliche Mitglieder oder externe Fachleute mitarbeiten.
4. In den Organen des Verbandes sollen nach Möglichkeit alle Berufsgruppen und alle Verfahren vertreten
sein.

§ 5a Mitgliederversammlung
1. Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbandes und für alle Entscheidungen
zuständig, soweit diese Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten vorsieht. Ihr obliegt insbesondere:
• Die Bestimmung der Grundsätze der Verbandspolitik
• Die Wahl und Abberufung des Vorstands
• Die Entlastung des Vorstands
• Die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben
• Die Wahl der auf Initiative der Mitgliederversammlung gebildeten Arbeitsgruppen
• Die Wahl der Kassenprüfer*innen
• Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Die Genehmigung des Jahresabschlusses
• Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr• Der Erlass und Änderung der Beiträge
sowie die Beschlussfassung über Umlagen
• Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
• Die Entscheidungen über den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 4.C (Abs. 4)
• Die Entscheidung über Widersprüche bei vom Vorstand abgelehntem Verbandsbeitritt
• Die Erfüllung von Aufgaben, die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragen worden sind
2. Einberufung
a. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands
statt.
b. Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist
dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt oder von der
Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird.
c. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen worden ist. Die Mitglieder
werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
d. Bei Mitgliedern, deren Mailadresse vorliegt, kann die Einladung auch über Mail erfolgen.
e. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht, bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
f.
Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nicht Gegenstand von Ergänzungen der Tagesordnung sein.
3. Beschlussfassung
a. Die Leitung der Versammlung übernimmt der/ die Vorsitzende oder kann einem anderen ordentlichen
Mitglied übertragen werden.
b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
c. Auf Verlangen eines/r Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
d. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist und im Wortlaut mit versandt wurde.
4. Wahlen von Vorstand und Kassenprüfer*innen
a. Die Wahl des Vorstands erfolgt alle zwei Jahre.
b. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
dem Vorstand angehören.
c. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
d. Den Kassenprüfer*innen ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse zu gestatten.
e. Für den Ablauf von Wahlen werden von der Mitgliederversammlung zwei Wahlleiter*innen benannt.
f.
Wahlen werden geheim abgehalten. Wahlen sind per Blockwahl zulässig.
5. Protokoll
Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der
Protokollführer*in und einem/r Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten je ein Exemplar des
Protokolls zugesandt. Über das Protokoll wird in der kommenden Mitgliederversammlung abgestimmt.
6. Abwahl
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt ist.

§ 5b Vorstand
1. Aufgaben
a. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Verbandes
zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören:
• Vorbereitung und Durchführung aller berufspolitischen Aufgaben wie sie sich aus § 2 herleiten
• Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines Haushaltsplans und Buchführung
• Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans
b. Vorstandssitzungen können als Telefon- oder Internet-Konferenzen durchgeführt werden.
c. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Referent*innen bzw. Arbeitsgruppen ernennen, die auf
der Grundlage der vom Vorstand vorgegebenen Rahmenrichtlinien eigenständig Belange des Verbands
vertreten. Die Referent*innen bzw. Arbeitsgruppen sind verpflichtet, den Vorstand fortlaufend über ihre
Aktivitäten zu informieren. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für das Handeln der Referent*innen bzw. Arbeitsgruppen verantwortlich.
d. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
e. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Verbandes delegieren.
f. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form.
2. Zusammensetzung und Wahl
a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis aller Mitglieder für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Die Vorstandsmitglieder können
einzeln oder im Block gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
b. Im Normalfall besteht der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) aus vier Mitgliedern: dem/r
1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter*innen und dem/r Schatzmeister*in. Sollten sich nicht genügend Kandidat*innen finden, kann der/die Schatzmeister*in auch eine/r der Stellvertreter*innen sein.
c. Es können weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer*innen) gewählt werden. Diese gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand.
d. Im Vorstand sollten alle Berufsgruppen (Ärzt*innen, Fachpsychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen) sowie die in der Richtlinien Psychotherapie genannten Verfahren vertreten sein, unter der Voraussetzung, dass sich Kandidat*innen dieser Gruppierungen zur Wahl stellen.
e. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied.
f.
Scheiden mehr als zwei geschäftsführende Mitglieder aus, so sind von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung Ersatzwahlen oder Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
g. Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein bestimmtes Amt im Vorstand anzunehmen.
h. Der/ die Vorsitzende muss auf Verlangen eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds den Vorstand
einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
i.
Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist in laufenden Angelegenheiten allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Rechtsgeschäfte über 1.000,00 € hinaus können nur nach Vorstandsbeschluss
getätigt werden.
j.
Bei Verhinderung des gesamten Vorstands kann der Bundesverband bvvp e.V. die laufenden Geschäfte des Landesverbandes kommissarisch führen, sofern der Bundesverband eine geeignete und legitimierte Organisationsstruktur über seinen Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung stellen kann. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
k. Diese Mitgliederversammlung kann bei fehlenden personellen Alternativen zunächst die vorübergehende
Verwaltung der Mitgliedschaften beim Bundesverband bvvp für ein weiteres Jahr beschließen. Der zuletzt gewählte Vorstand bleibt dann formal hinsichtlich der Verbandsverwaltung weiter im Amt. Zur Erfüllung der berufspolitischen Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder auf Landesebene, z.B. bei
Körperschaften, Berufsverbänden und Politik, wird nach Auswahl der Mitgliederversammlung vom
Bundesvorstand ein/e Landesbeauftragte*r und ein/e Stellvertreter*in eingesetzt. Diese Repräsentanten des bvvp auf Landesebene sind dem Bundesvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeiten mit
diesem eng zusammen. Der alte Vorstand beruft nach einem Jahr eine erneute Mitgliederversammlung ein und löst den bvvp-Berlin als eigenständigen Verband auf, sofern sich erneut kein handlungsfähiger
Vorstand zur Wahl stellt.
l.
Für die einzelnen Mitglieder gelten dann zukünftig die entsprechenden Regelungen der Satzung des Bundesverbandes. Der/ die Landesbeauftragte und der/die Stellvertreter*in führen ihre Funktion weiter im Auftrag des Bundesverbands bvvp aus. Sie berufen jährliche lokale Mitgliederversammlungen ein und
stellen sich in ihrer Funktion alle zwei Jahre zur Wahl. Der Bundesverband unterstützt diese Aktivitäten organisatorisch, materiell und ggf. personell. Die einzelnen Mitglieder in Berlin erhalten in diesem Fall alle
Informationen und Aussendungen direkt vom Bundesverband und werden von diesem beraten und betreut.

§ 6 Organisatorische Vernetzung
1. Der bvvp-Berlin ist Mitglied im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp). Die Delegierten zur Bundesversammlung werden durch den Vorstand bestimmt.

§ 7 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen und nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten
Versammlung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich zu erfolgen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3. Zur Auflösung des Vereins ist dann ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht vertreten, so kann dieses Mitglied seine Entscheidung dem
Vorstand schriftlich mitteilen. Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung dem Vorstand vorliegt.
4. Die Versammlung beschließt auch, welcher Organisation vorhandenes Vermögen des Verbandes, das nach
Zahlung der offenen Rechnungen dem Verband verbleibt, zur Fortführung der Zwecke des Verbandes weitergegeben wird.
5. Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne des
§ 48 BGB Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 8 Inkrafttreten und Verabschiedung der Satzung
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Verbandes in Berlin am 19. Februar 2025
verabschiedet und tritt sofort in Kraft.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und
soweit sie erforderlich sind, um etwaigen Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung in das Verbandsregister hinderlich sind, bzw. des Finanzamtes für Körperschaften, hinsichtlich der Anerkennung als gemeinnützig, Rechnung zu tragen.

§ 9 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Verbandsveranstaltungen oder durch
die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.

§ 10 Datenschutzordnung
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verband personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Der Verband übermittelt dem Bundesverband hierfür die Daten der Mitglieder. Der Verband ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO erfüllt werden. Der Vorstand
kann eine/n Datenschutzbeauftragte*n bestellen.
2. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.