Satzung des Bundesverbandes der Vertragspsychotherapeuten e.V. Landesverband Berlin

Satzung des bvvp-LV Berlin

abgestimmt bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2019

$1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten – Landesverband Berlin.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verband hat den Zweck, die Bedeutung der Psychotherapie als einen wichtigen Bereich der Krankenversorgung in der Öffentlichkeit darzustellen und ihren Ausbau zu fördern sowie die berufsständischen Interessen der Vertragspsychotherapeut*innen zu vertreten.

Der Verband vertritt die Psychotherapie durch ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die selbstständig oder angestellt tätig sind, sowie Aus- und Weiterbildungs­kandidat*innen in einem wissenschaftlichen Psychotherapierfahren.

Der Verband ist verfahrens- und berufsgruppenübergreifend orientiert und dem Integrationsgedanken von Psycho­logi­schen Psychotherapeut*innen, psychotherapeutisch tätigen Ärzt*innen sowie Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeut*innen verpflichtet und vertritt im Rahmen der Gleichbehandlung ausdrücklich, dass Leistungen der Richtlinienpsychotherapie für alle Psychotherapeut*innen gleich zu vergüten sind.

Er verfolgt die nachstehend aufgeführten berufspolitischen Ziele:

  1. Förderung der Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen durch eine bedarfsgerechte und qualifizierte psychotherapeutische Versorgung
  2. Erhalt der psychotherapeutischen Tätigkeit in Praxis und Klinik, innerhalb der GKV und ergänzend dazu
  3. Erhalt der Vielfalt psychotherapeutischer Verfahren, Methoden und Versorgungsstruk­turen entsprechend der Berufsordnungen
  4. Erhalt und Weiterentwicklung der Richtlinienpsychotherapie (insbesondere der Langzeittherapie) als unverzichtbarer Bestandteil der Versorgung
  5. berufsrechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung aller in der psychotherapeutischen Versorgung tätigen Berufsgruppen, auch gegenüber anderen Vertragsbehandler*innengruppen innerhalb der KV oder gegenüber privaten Krankenkassen
  6. Förderung und Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie in der Öffentlichkeit als wichtigen Teilbereich der Krankenversorgung
  7. Förderung der Zusammenarbeit der Vertragspsychotherapeut*innen und deren Verbänden untereinander, inklusive Kooperation mit psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und anderen Verbänden im Gesundheitswesen sowie allen anderen Facharztgruppen
  8. Vertretung der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Psycho­therapeut*innen insbesondere gegenüber Standesorganisationen, gesetzgeben­den Organen, Behörden, Verbänden und sonstigen Vereinigungen
  9. Teilnahme an der berufspolitischen Interessenvertretung in Körperschaften der Gesundheitsberufe, Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Landesärztekammern, Landeskammern der PP/KJP, u.a.
  10. Interessenvertretung der vertragsärztlichen Psychotherapeut*innen in den Verhandlungen mit den privaten Krankenversicherungen sowie Eintreten gegen die Diskriminierung psychisch Kranker durch private Krankenversicherungen
  11. Erarbeitung von Verträgen, die die Interessen der Mitglieder vertreten
  12. Förderung und Unterstützung der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildungskandidat*innen (ÄP, PP, KJP)
  13. Förderung des Meinungsaustausches zwischen den Mitgliedern
  14. Beachtung ethischer Grundsätze in psychotherapeutischer Behandlung, Ausbildung und Supervision

Der Verband ist wissenschaftlich, politisch und weltanschaulich ungebunden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und unterhalten werden. Zusätzlich können Verträge mit externen Dienstleistern durch den Vorstand geschlossen werden.

§3 Verwendung der Geldmittel

  1. Der Verband verfolgt berufspolitische Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder nach §5b, die Beauftragten in den von der MV eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstige vom Verband Delegierte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und auf angemessene Entschädigung für Zeitaufwand und Verdienstausfall bei Tätigkeiten für den Verband. Neben anderen genannten Tätigkeitsvergütungen können auch monatliche Pauschalen ausgezahlt werden. Diese werden durch einstimmigen Vorstandsbeschluss festgelegt.
  3. Werden Mitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes von diesem beauftragt, so finden die für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 §4 Mitgliedschaft

Die Zuerkennung der Mitgliedschaft geschieht auf Antrag durch den Vorstand. Erkennt der Vorstand einer Person die Mitgliedschaft nicht zu, hat diese die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 §4a Arten von Mitgliedern

Der Verband hat:

  1. Ordentliche Mitglieder (diese haben aktives und passives Wahlrecht)
  • sind in der psychotherapeutischen Versorgung tätig.
  1. Außerordentliche Mitglieder (diese haben nur aktives Wahlrecht)
  • sind im Ruhestand,
  • oder Aus- bzw. Weiterbildungskandidat*innen zum/r Psychotherapeut*in oder zum/r Facharzt/-ärztin, die/der eine Genehmigung für das Kapitel Richtlinienpsychotherapie anstrebt.
  1. Fördermitglieder (diese haben kein Wahlrecht)
  • sind natürliche Personen, die die Voraussetzungen unter 1 und 2 nicht erfüllen, aber den Zweck des Verbandes fördern,
  • oder juristische Personen, die die Voraussetzungen unter 1 und 2 nicht erfüllen, aber den Zweck des Verbandes fördern.

 § 4b Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Verbandes mit.
  2. Jedes Mitglied hat den durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Art des Wahlrechtes ergibt sich aus § 4a.

 § 4c Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweifacher Aufforderung ohne Angaben von Gründen ein Jahr der festgesetzte Beitrag nicht gezahlt wird.
  3. Wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen Ziele und Interessen des Verbandes verstoßen hat, kann der Vor­stand entscheiden, das Mitglied auszuschließen. Der Be­schluss des Vor­stands ist schrift­lich zu be­gründen und dem Mit­glied zu­zu­sen­den. Ge­gen den Be­schluss kann das Mit­glied Be­ru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen. Die Be­ru­fung ist in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­gang des Be­schlus­ses beim Vor­stand ein­zu­le­gen. Der Vor­stand hat die Be­ru­fung der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­le­gen, die ab­sch­ließend über den Ausschluss mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­det. Bis zur Ent­schei­dung über die Be­ru­fung be­ste­hen die Rech­te und Pflich­ten des Mit­glieds. Der Aus­schluss berührt nicht die Ver­pflich­tung zum Aus­gleich be­reits fälli­ger Be­träge.

§4d Mitgliedsbeitrag

 Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

  1. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verband zu ermächtigen, die Mitgliedsbeiträge durch Abbuchung von ihren Konten einzuziehen.
  3. Die Wahr­neh­mung von Mit­glie­der­rech­ten ruht, wenn ei­nem Mit­glied we­gen Bei­tragsrückständen die Strei­chung der Mit­glied­schaft an­ge­droht wur­de.
  4. Der Vor­stand kann in begründeten Fällen (z.B. Mutterschaft, längere Arbeitsunfähigkeit) Bei­träge ganz oder teil­wei­se er­las­sen oder stun­den. Ein reduzierter Beitragssatz ist auf Antrag möglich.

 §5 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Beschluss des Vorstandes können organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Durch den Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  3. Arbeitsgruppen haben beratende Funktion. Sie arbeiten eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. In ihnen können auch außerordentliche Mitglieder oder externe Fachleute mitarbeiten.
  4. In den Organen des Verbandes sollen nach Möglichkeit alle Berufsgruppen und alle Verfahren vertreten

§5a Mitgliederversammlung

1. Aufgaben:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbandes und für alle Entscheidungen zuständig, soweit diese Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten vorsieht. Ihr obliegt insbesondere:

  • Die Bestimmung der Grundsätze der Verbandspolitik
  • Die Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Die Entlastung des Vorstands
  • Die Bestätigung der vom Vor­stand vor­ge­schla­ge­nen Arbeitsgruppen für be­son­de­re Auf­ga­ben
  • Die Wahl der auf In­itia­ti­ve der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­bil­de­ten Arbeitsgruppen
  • Die Wahl der Kassenprüfer*innen
  • Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Die Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
  • Der Erlass und Änderung der Beiträge sowie die Beschlussfassung über Umlagen
  • Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
  • Die Entscheidungen über den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 4.C (Abs. 4)
  • Die Entscheidung über Widersprüche bei vom Vorstand abgelehntem Verbandsbeitritt
  • Die Erfüllung von Aufgaben, die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragen worden sind
  1. Einberufung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands statt.
  3. Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen worden ist. Die Mitglieder werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Bei Mitgliedern, deren Mailadresse vorliegt, kann die Einladung auch über Mail erfolgen.
  6. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht, bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  7. Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nicht Gegenstand von Ergänzungen der Tagesordnung sein.
  1. Beschlussfassung
  2. Die Lei­tung der Ver­samm­lung übernimmt der/ die Vorsitzende oder kann ei­nem an­de­ren or­dent­li­chen Mit­glied übert­ra­gen werden.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  4. Auf Verlangen eines/r Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  5. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist und im Wortlaut mit versandt wurde.
  1. Wahlen von Vorstand und Kassenprüfer*innen
  2. Die Wahl des Vorstands erfolgt alle zwei Jahre.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören.
  4. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Den Kassenprüfer*innen ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse zu gestatten.
  6. Für den Ablauf von Wahlen werden von der Mitgliederversammlung zwei Wahlleiter*innen benannt.
  7. Wahlen werden geheim abgehalten. Wahlen sind per Blockwahl zulässig.
  1. Protokoll

Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in und einem/r Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten je ein Exemplar des Protokolls zugesandt. Über das Protokoll wird in der kommenden Mitgliederversammlung abgestimmt.

  1. Abwahl

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt ist.

  • 5b Vorstand

 

  1. Aufgaben
  2. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören:
  • Vorbereitung und Durchführung aller berufspolitischen Aufgaben wie sie sich aus § 2 herleiten
  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines Haushaltsplans und Buchführung
  • Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans
  1. Vorstandssitzungen können als Telefon- oder Internet-Konferenzen durchgeführt werden.
  2. Der Vor­stand kann zur Un­terstützung sei­ner Ar­beit Re­fe­ren­t*innen bzw. Arbeitsgruppen er­nen­nen, die auf der Grund­la­ge der vom Vor­stand vor­ge­ge­be­nen Rah­men­richt­li­ni­en ei­genständig Be­lan­ge des Ver­bands ver­tre­ten. Die Re­fe­ren­t*innen bzw. Arbeitsgruppen sind ver­pflich­tet, den Vor­stand fort­lau­fend über ih­re Ak­ti­vitäten zu infor­mie­ren. Ge­genüber der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist der Vor­stand für das Han­deln der Re­fe­ren­t*innen bzw. Arbeitsgruppen ver­ant­wort­lich.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Verbandes delegieren.
  5. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form.
  1. Zusammensetzung und Wahl
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis aller Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Die Vorstandsmitglieder können einzeln oder im Block gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
  3. Im Normalfall besteht der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) aus vier Mitgliedern: dem/r 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter*innen und dem/r Schatzmeister*in. Sollten sich nicht genügend Kandidat*innen finden, kann der/die Schatzmeister*in auch eine/r der Stellvertreter*innen sein.
  4. Es können weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer*innen) gewählt werden. Diese gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand.
  5. Im Vorstand sollten alle Berufsgruppen (Ärzt*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen) sowie die in der Richtlinien-Psychotherapie genannten Verfahren vertreten sein, unter der Voraussetzung, dass sich Kandidaten dieser Gruppierungen zur Wahl stellen.
  6. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied.
  7. Scheiden mehr als zwei geschäftsführende Mitglieder aus, so sind von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung Ersatzwahlen oder Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
  8. Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein bestimmtes Amt im Vorstand anzunehmen.
  9. Der/ die Vorsitzende muss auf Verlangen eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds den Vorstand einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  10. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist in laufenden Angelegenheiten allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Rechtsgeschäfte über 1.000,– € hinaus können nur nach Vorstandsbeschluss getätigt werden.
  1. Bei Verhinderung des gesamten Vorstands kann der Bundesverband bvvp e.V. die laufenden Geschäfte des Landesverbandes kommissarisch führen, sofern der Bundesverband eine geeignete und legitimierte Organisationsstruktur über seinen Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung stellen kann. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
  2. Diese Mitgliederversammlung kann bei fehlenden personellen Alternativen zunächst die vorübergehende Verwaltung der Mitgliedschaften beim Bundesverband bvvp für ein weiteres Jahr beschließen. Der zuletzt gewählte Vorstand bleibt dann formal hinsichtlich der Verbandsverwaltung weiter im Amt. Zur Erfüllung der berufspolitischen Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder auf Landesebene, z.B. bei Körperschaften, Berufsverbänden und Politik, wird nach Auswahl der Mitgliederversammlung vom Bundesvorstand ein/e Landesbeauftragte*r und ein/e Stellvertreter*in eingesetzt. Diese Repräsentanten des bvvp auf Landesebene sind dem Bundesvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeiten mit diesem eng zusammen. Der alte Vorstand beruft nach einem Jahr eine erneute Mitgliederversammlung ein und löst den bvvp-Berlin als eigenständigen Verband auf, sofern sich erneut kein handlungsfähiger Vorstand zur Wahl stellt.
  3. Für die einzelnen Mitglieder gelten dann zukünftig die entsprechenden Regelungen der Satzung des Bundesverbandes. Der/ die Landesbeauftragte und der/die Stellvertreter*in führen ihre Funktion weiter im Auftrag des Bundesverbands bvvp aus. Sie berufen jährliche lokale Mitglieder­versammlungen ein und stellen sich in ihrer Funktion alle zwei Jahre zur Wahl. Der Bundesverband unterstützt diese Aktivitäten organisatorisch, materiell und ggf. personell. Die einzelnen Mitglieder in Berlin erhalten in diesem Fall alle Informationen und Aussendungen direkt vom Bundesverband und werden von diesem beraten und betreut.
  • 6 Organisatorische Vernetzung
  1. Der bvvp-Berlin ist Mitglied im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp). Die Delegierten zur Bundesversammlung werden durchden Vorstand bestimmt.

 

  • 7 Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen und nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich zu erfolgen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist dann ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht vertreten, so kann dieses Mitglied seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung dem Vorstand vorliegt.
  4. Die Versammlung beschließt auch, welcher Organisation vorhandenes Vermögen des Verbandes, das nach Zahlung der offenen Rechnungen dem Verband verbleibt, zur Fortführung der Zwecke des Verbandes weitergegeben wird.
  5. Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 48 BGB Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  • 8 Inkrafttreten und Verabschiedung der Satzung
  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Verbandes in Berlin am 07. Mai 2019 verabschiedet und tritt sofort in Kraft.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um etwaigen Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung in das Verbandsregister hinderlich sind, bzw. des Finanzamtes für Körperschaften, hinsichtlich der Anerkennung als gemeinnützig, Rechnung zu tragen.
  • 9 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Verbandsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.

 

  • 10 Datenschutzordnung
  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verband personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Der Verband übermittelt dem Bundesverband hierfür die Daten der Mitglieder. Der Verband ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO erfüllt werden. Der Vorstand kann eine/n Datenschutzbeauftragte*n bestellen.
  2. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.